Technische Überwachungsorganisation für Verwertungs- und Entsorgungsbetriebe |
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Die Zertifizierung und Überwachung als Entsorgungsfachbetrieb umfaßt folgende Phasen:
Das Projektgespräch zwischen der Unternehmensführung und ÖKO.ZERT. dient einerseits zur fachlichen Vorbereitung des Zertifizierungsverfahrens, andererseits zur Orientierung, zu welchem Zeitpunkt das Zertifizierungsverfahren mit dem Abschluß des Überwachungsvertrages eröffnet werden soll. Dazu werden die erforderlichen Angaben zum Unternehmen und für jeden Standort/Betriebsteil erfaßt. Diese Angaben beschreiben den aktuellen Stand im Unternehmen und den beabsichtigten Zertifizierungsumfang (Tätigkeiten, Standorte, Anlagen, Abfallarten). Anhand des Vorbereitungskataloges zur Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb wird dem Unternehmen die Prüftiefe und Prüfsystematik verdeutlicht. Für die Zertifizierung und Überwachung wird zwischen dem Unternehmen und ÖKO.ZERT. der Überwachungsvertrag nach § 52 Abs. 1 des KrW-/AbfG geschlossen. Durch ÖKO.ZERT. werden die Antragsunterlagen für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag entsprechend zusammengestellt. Diese Unterlagen und das Datenblatt zur Benehmensregelung werden durch ÖKO.ZERT. bei der zuständigen Stelle des Landesumweltamtes Brandenburg eingereicht. In der Regel sollten zwischen dem Abschluß des Überwachungsvertrages und der erfolgreichen Erstzertifizierung maximal drei Monate liegen. Vorbereitung des Unternehmen auf das Zertifizierungsaudit erfolgt durch -Benennung eines Auditbeauftragten, -Zusammenstellen erforderlicher Nachweise und Unterlagen, -Qualifikation des Personals, -Optimierung der betrieblichen Abläufe etc..
Auf Wunsch des Unternehmens kann durch ÖKO.ZERT. ein Voraudit durchgeführt werden. In dieser stichpobenartigen Prüfung werden Schwachstellen und Verbesserungspotentiale aufgezeigt und der notwendige Handlungsbedarf ermittelt.
Das Zertifizierungsaudit wird anhand eines Ablaufplans durchgeführt. Der Sachverständige prüft in der ersten Phase des Zertifizierungsaudits die vom Unternehmen vorab – in der Regel 14 Tage vor der Vor-Ort-Prüfung – übergebenen Unterlagen auf allgemeine Plausibilität und Konformität mit den Anforderungen der EfbV. Dabei können Hinweise und Auflagen zur Vorbereitung auf die Vor-Ort-Prüfung bzw. Nachbesserung erteilt werden. Läßt das Ergebnis keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Vor-Ort-Prüfung erkennen, wird zum vereinbartem Termin die Prüfung durchgeführt. Andernfalls wird das Unternehmen mit Friststellung – maximal drei Monate – beauflagt, die benannten Mängel zu beseitigen. Die Korrekturmaßnahmen werden durch den Sachverständigen wiederum geprüft. Die Vor-Ort-Prüfung beinhaltet die Hauptaspekte -ergänzende Dokumentenprüfung, -Begehung aller Standorte/Anlagen, -Probedurchläufe relevanter Vorgänge sowie -Befragung/Interviews mit der Geschäftsführung, Beauftragten und Mitarbeitern. Die Prüfergebnisse werden in der Checkliste Entsorgungsfachbetrieb und gegebenenfalls in den spezifischen Checklisten dokumentiert. Die in den Checklisten dokumentierten Ergebnisse werden durch den Sachverständigen einer umfassenden Bewertung auf Erfüllung der Anforderungen nach EfbV unterzogen. Dem Unternehmen wird das Ergebnis der Zertifizierungsprüfung einschließlich der Auflistung der festgestellten Abweichungen sowie der damit verbundenen Auflagen und Hinweise schriftlich mitgeteilt. Gleichzeitig wird festgelegt, wie und zu welchem Termin – maximal drei Monate nach dem Zertifizierungsaudit – die erforderlichen Korrekturen als erfüllt nachzuweisen sind. Das Unternehmen kann mehrfach mit Nachbesserungen beauflagt werden.
Bei einem abgebrochenen Zertifizierungsaudit bzw. erheblichen Abweichungen, die eine Vor-Ort-Prüfung erfordern, wird durch ÖKO.ZERT. ein Nachaudit im Unternehmen durchgeführt.
In der Abschlußbeurteilung wird der gesamte Prozeß der Zertifizierung zusammenfassend bewertet. Durch den Sachverständigen werden die Ergebnisse in dem Zertifizierungsbericht dargestellt. In diesem Bericht sind neben Zertifizierungsgegenstand, Prüfsystematik und Prüftiefe besonders die festgestellten Abweichungen, erteilten Auflagen und Hinweise sowie die zur Korrektur eingeleiteten Maßnahmen beschrieben. Der Zertifizierungsbericht ist dem Unternehmen, der Zustimmungsbehörde und auf Anforderung weiteren Behörden zu übergeben. Bei vorliegender behördlicher Zustimmung und Einschätzung des Sachverständigen, daß das Unternehmen die Anforderungen nach EfbV erfüllt, wird dem Unternehmen das Überwachungszertifikat und das Überwachungszeichen der ÖKO.ZERT. erteilt.
Das Überwachungszertifikat selbst ist für einen Zeitraum von 18 Monaten nach der Zertifizierungs- bzw. Wiederholungsprüfung gültig, wobei jeweils innerhalb von 12 Monaten nach erfolgter Prüfung eine Wiederholungsprüfung durchzuführen ist. Die Prüfung konzentrierte sich auf den Nachweis, daß das Unternehmen den zum Zeitpunkt der Erstzertifizierung nachgewiesenen Qualitätsstandard kontinuierlich fort- und umgesetzt hat. Schwerpunktmäßig geprüft werden: -die Anpassung, Aktualisierung und praktische Umsetzung der betrieblichen Dokumentationen und Festlegungen, insbesondere bei Änderungen im Betrieb (Organisation, Personal, Technik, Tätigkeit etc.), -die Beachtung von neuen bzw. veränderten öffentlich-rechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, -die kontinuierliche Gewährleistung der Kontrollpflichten der Geschäftsführung und Betriebsbeauftragten, -die sach- und fachgerechte Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (Nachweisführung, Betriebstagebuch, Entsorgungssicherheit, Stoffbilanzen etc.) -die Realisierung der geplanten Maßnahmen (Schulungsplan, Prüfung/Wartung der Technik etc.). Dem Unternehmen wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung einschließlich der Auflistung der festgestellten Abweichungen sowie der damit verbundenen Auflagen und Hinweise schriftlich mitgeteilt. Gleichzeitig wird festgelegt, wie und zu welchem Termin – maximal drei Monate nach dem Wiederholungsaudit – die erforderlichen Korrekturen als erfüllt nachzuweisen sind. Gegebenenfalls ist ein Nachaudit vor Ort durchzuführen. In dem Überwachungsbericht zur Wiederholungsprüfung werden durch den Sachverständigen die Ergebnisse der Prüfung dokumentiert und bewertet sowie über den Erhalt des Zertifikats entschieden. Bei Erfüllung der Anforderungen nach EfbV wird dem Unternehmen das aktualisierte Überwachungszertifikat der ÖKO.ZERT. erteilt.
Neben der jährlichen Wiederholungsprüfung kann die Gültigkeit des Zertifikats durch Kontroll- und Überwachungsprüfungen überwacht werden. Die Kontroll- und Überwachungsprüfung der Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe findet aus folgenden Gründen statt: -Selbstanzeige durch den Entsorgungsfachbetrieb (bei wesentlichen Änderungen), -Aufgrund veränderter rechtlicher Grundlagen, -Aufforderung durch die zuständige Behörde oder -bei begründetem Verdacht nicht ordnungsgemäßer abfallwirtschaftlicher Tätigkeit seitens ÖKO.ZERT.. Sie beinhaltet in der Regel nur den für die Veranlassung zur Kontroll- und Überwachungsprüfung relevanten Prüfbereich. Dem Unternehmen wird das Ergebnis der Prüfung einschließlich der Auflistung der festgestellten Abweichungen sowie der damit verbundenen Auflagen und Hinweise schriftlich mitgeteilt. Gleichzeitig wird festgelegt, wie und zu welchem Termin – maximal drei Monate nach der Kontroll- bzw. Überwachungsprüfung – die erforderlichen Korrekturen als erfüllt nachzuweisen sind. Gegebenenfalls ist ein Nachaudit vor Ort durchzuführen. In dem Überwachungsbericht werden durch den Sachverständigen die Ergebnisse der Prüfung dokumentiert und bewertet sowie über den Erhalt des Zertifikats entschieden.
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